Kanton Zürich

Zustellbegehren im Kanton Zürich: Frist, Form und Muster

Aktualisiert am 24. September 2026 · 3 Min. Lesezeit

Das Zustellbegehren ist im Kanton Zürich ein schriftliches Gesuch an die Baubehörde, Ihnen den baurechtlichen Entscheid zuzustellen. Es muss innerhalb von 20 Tagen ab Publikation des Baugesuchs eintreffen (§ 315 PBG). Fehlt es oder kommt es zu spät, verwirken Sie das Rekursrecht (§ 316 PBG).

Welche Form muss ein Zustellbegehren haben?

Schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift. Eine einfache E-Mail oder ein Anruf genügt nach der Praxis in der Regel nicht. Die Stadt Zürich lässt das Begehren zusätzlich über die Plattform eAuflageZH zu. Ob Ihre Gemeinde das ebenfalls tut, steht bei der Auflage. Die Gemeinden erheben dafür meist eine kleine Gebühr, in der Stadt Zürich sind es 50 Franken.

Was muss im Zustellbegehren stehen?

Eine Begründung ist freiwillig (§ 315 Abs. 2 PBG).

Musterbrief

[Name, Adresse]

An die Baubehörde der Gemeinde [Name]

Betreff: Zustellbegehren gemäss § 315 PBG — Bauvorhaben [Bauherrschaft, Standort, Publikations-Nr.]

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich verlange gestützt auf § 315 PBG die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zum oben genannten Bauvorhaben.

Freundliche Grüsse
[Ort, Datum, Unterschrift]

Wann lohnt sich ein Zustellbegehren?

Immer dann, wenn Sie sich die Möglichkeit eines Rekurses offenhalten wollen. Das Begehren verpflichtet Sie zu nichts: Sie müssen später keinen Rekurs erheben. Verpassen Sie die Frist, ist die Möglichkeit dagegen verloren. Die Gemeinde teilt der Bauherrschaft mit, ob eine Zustellung verlangt wurde.

Wie halte ich die Frist von 20 Tagen ein?

Geben Sie das Begehren nicht am letzten Tag auf. Senden Sie es einige Tage vor Fristende eingeschrieben ab oder bringen Sie es persönlich vorbei und lassen Sie den Empfang bestätigen. Nach der Praxis kann ein Zustellbegehren auch schon vor der Publikation gestellt werden, wenn das Gesuch bei der Gemeinde hängig ist.

Den Ablauf des ganzen Verfahrens erklärt der Artikel zur öffentlichen Auflage im Kanton Zürich.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet ein Zustellbegehren im Kanton Zürich?

Die Gemeinden erheben meist eine kleine Gebühr. Die Stadt Zürich nennt 50 Franken.

Was passiert, wenn ich die Frist von 20 Tagen verpasse?

Sie verwirken das Rekursrecht (§ 316 PBG). Das gilt auch, wenn Ihnen der Entscheid trotzdem zugestellt wird.

Muss ich das Zustellbegehren begründen?

Nein. Eine Begründung ist freiwillig (§ 315 Abs. 2 PBG).

Verpassen Sie keine Auflagefrist mehr

Tragen Sie Ihre Adresse im Kanton Zürich kostenlos ein: Sie erhalten eine E-Mail, sobald in Ihrer Nähe ein Baugesuch aufgelegt wird — mit Frist und Link zur offiziellen Publikation.

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Dieser Artikel dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.